Letzte Aktualisierung: 25.10.2009
AUSZUG AUS DER GEWERBEORDNUNG 1994
     
  BERUFSDETEKTIV § 249
  DER BEWILLIGUNGSPFLICHT UNTERLIEGEN:
 
(1)
Die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse.
 
(2)
Die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen.
 
(3)
Die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens.
 
(4)
die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Vertreiber von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen.
 
(5)
Die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern.
 
(6)
Die Beobachtungen von Kunden in Geschäftslokalen.
 
(7)
Der Schutz von Personen.
 
(8)
Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektrischen gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen.
     
  VERSCHWIEGENHEIT § 252
 
(1)
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht befreit.
 
(2)
Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften.
 
(3)
Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
     
Detektivkosten sind regressierbar!
     
  Bei der Beurteilung der Kosten ist folgender Punkt für Sie besonders bedeutsam:
 
!
Detektivkosten können gerichtlich regressiert werden. Eine Möglichkeit ist, die Kosten unseres Einschreitens im Rahmen von Schadenersatzforderungen an den Verursacher des Zustandes, der Sie dazu brachte, uns zu konsultieren, weiter zu geben.